Statikerverzeichnis

Ratgeber

Was ein Statiker kostet und wie sein Honorar entsteht

Die Honorartafel der HOAI nennt für ein Einfamilienhaus mit 172.000 Euro anrechenbaren Kosten 15.200 bis 19.300 Euro, Honorarzone II, alle sechs Leistungsphasen der Tragwerksplanung. Wer nur den prüfbaren Nachweis für den Bauantrag braucht, zahlt davon 58 Prozent, also 8.800 bis 11.200 Euro netto. Seit 2021 sind diese Werte Orientierung, kein Mindestpreis.

Was ein Statiker für ein Einfamilienhaus kostet

Das Honorar eines Statikers hängt nicht an Stunden, sondern an den Baukosten. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, enthält dafür eine Tafel. Sie ordnet jedem Betrag an anrechenbaren Kosten eine Honorarspanne zu, gestaffelt nach fünf Honorarzonen. Anrechenbare Kosten sind nicht die gesamten Baukosten, sondern ein fest definierter Anteil daraus. Wie Sie ihn ausrechnen, steht im nächsten Abschnitt.

Ein Beispiel macht die Größenordnung greifbar. Ein Einfamilienhaus kostet 300.000 Euro an Baukonstruktion und 70.000 Euro an technischen Anlagen. Daraus ergeben sich 172.000 Euro anrechenbare Kosten. Dieser Betrag liegt zwischen den Tafelstufen 150.000 und 250.000 Euro, gerechnet wird deshalb nach § 13 HOAI linear dazwischen.

Honorarspannen der HOAI-Tafel für Tragwerksplanung, alle Leistungsphasen 1 bis 6, netto ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten. Quelle: § 52 Absatz 1 HOAI, Fassung vom 22. März 2023.
Anrechenbare KostenHonorarzone IIHonorarzone IIIHonorarzone IV
50.000 Euro5.763 bis 7.327 Euro7.327 bis 9.139 Euro9.139 bis 10.703 Euro
100.000 Euro9.940 bis 12.639 Euro12.639 bis 15.763 Euro15.763 bis 18.461 Euro
150.000 Euro13.670 bis 17.380 Euro17.380 bis 21.677 Euro21.677 bis 25.387 Euro
172.000 Euro, interpoliert15.153 bis 19.266 Euro19.266 bis 24.028 Euro24.028 bis 28.110 Euro
250.000 Euro20.411 bis 25.951 Euro25.951 bis 32.365 Euro32.365 bis 37.906 Euro
500.000 Euro35.105 bis 44.633 Euro44.633 bis 55.666 Euro55.666 bis 65.194 Euro

Die Zeile mit 172.000 Euro steht so nicht in der Verordnung. Sie entsteht durch die lineare Interpolation zwischen den Stufen 150.000 und 250.000 Euro, die § 13 HOAI vorschreibt. Rechnen Sie das nach, wenn ein Angebot eine krumme Summe nennt: Der Betrag liegt hier 22 Prozent des Abstands über der unteren Stufe, und genau um diesen Anteil steigt auch das Honorar.

Honorarspanne Tragwerksplanung, 250.000 Euro anrechenbare Kosten, Honorarzone III
25.951 bis 32.365 Euro
Honorartafel, § 52 Absatz 1 HOAI, Stand 22. März 2023
Anteil der Baukonstruktionskosten, der als anrechenbare Kosten zählt
55 Prozent, dazu 10 Prozent der technischen Anlagen
§ 50 Absatz 1 HOAI, Stand 22. März 2023
Honoraranteil der Leistungsphase 4, in der der prüfbare Nachweis entsteht
30 Prozent des Gesamthonorars
§ 51 Absatz 1 HOAI, Stand 22. März 2023

Wie Sie aus Ihren Baukosten die anrechenbaren Kosten errechnen

Der Statiker rechnet nicht mit der Summe, die Sie für Ihr Haus bezahlen. Er rechnet mit den anrechenbaren Kosten. § 50 Absatz 1 HOAI bestimmt dafür zwei Anteile: 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der technischen Anlagen. Baukonstruktion ist die Kostengruppe 300 nach der Norm DIN 276, also Fundament, Wände, Decken, Dach und Treppen. Technische Anlagen sind die Kostengruppe 400, also Heizung, Lüftung, Wasser und Elektrik.

Die Logik dahinter ist einfach. Der Tragwerksplaner verantwortet das Tragwerk, nicht die Badarmaturen. Was er mitverarbeiten muss, weil es Lasten einbringt oder Durchbrüche verlangt, geht mit einem kleinen Anteil ein. Grundstück, Baunebenkosten und Außenanlagen bleiben draußen.

  1. Nehmen Sie die Kostenberechnung Ihres Architekten zur Hand, gegliedert nach DIN 276. Liegt noch keine vor, gilt nach § 6 Absatz 1 HOAI die Kostenschätzung.
  2. Lesen Sie die Summe der Kostengruppe 300 ab, also die Baukonstruktion. Im Beispiel sind das 300.000 Euro.
  3. Multiplizieren Sie diese Summe mit 0,55. Im Beispiel ergibt das 165.000 Euro.
  4. Lesen Sie die Summe der Kostengruppe 400 ab, also die technischen Anlagen. Im Beispiel sind das 70.000 Euro.
  5. Multiplizieren Sie diese Summe mit 0,10. Im Beispiel ergibt das 7.000 Euro.
  6. Addieren Sie beide Werte. Die Summe von 172.000 Euro sind Ihre anrechenbaren Kosten, mit denen Sie in die Honorartafel gehen.

Ein Punkt wird in Angeboten gern übersehen: Die anrechenbaren Kosten stammen aus der Kostenberechnung, nicht aus der Schlussrechnung. Steigen die Baupreise während der Bauzeit, steigt das Honorar deshalb nicht automatisch mit. Umgekehrt darf ein Büro neu rechnen, wenn sich die Planung wesentlich ändert und dadurch eine neue Kostenberechnung entsteht.

Welche Leistungsphasen Sie wirklich beauftragen müssen

Die HOAI zerlegt die Tragwerksplanung in sechs Leistungsphasen. Jede trägt einen festen Anteil am Gesamthonorar, geregelt in § 51 Absatz 1 HOAI. Sie müssen nicht alle beauftragen. Welche Sie brauchen, hängt davon ab, wer auf der Baustelle die Bewehrung einbaut und wer die Pläne dafür braucht.

Leistungsphasen der Tragwerksplanung mit ihrem Honoraranteil nach § 51 Absatz 1 HOAI und dem, was Sie dafür bekommen.
LeistungsphaseAnteilWas dabei entsteht
1 Grundlagenermittlung3 ProzentKlären der Aufgabe im Benehmen mit dem Objektplaner
2 Vorplanung10 ProzentBeratung zum Tragsystem, Baustoffe, Gründungsart, Konstruktionsraster
3 Entwurfsplanung15 ProzentKonstruktiver Entwurf mit überschlägiger Berechnung und Bemessung
4 Genehmigungsplanung30 ProzentPrüfbare statische Berechnung, Positionspläne, Abstimmung mit dem Prüfingenieur
5 Ausführungsplanung40 ProzentSchalpläne, Bewehrungspläne, Stahl- und Stücklisten für die Baustelle
6 Vorbereitung der Vergabe2 ProzentErmitteln der Mengen als Grundlage für das Leistungsverzeichnis

Für den Bauantrag brauchen Sie die Phasen 1 bis 4, zusammen 58 Prozent. Damit liegt der prüfbare Standsicherheitsnachweis vor. Wer danach baut, braucht Phase 5, weil der Rohbauer ohne Bewehrungsplan keinen Stahl verlegen kann. Zwei Sonderregeln senken diesen Anteil: Im Stahlbetonbau ohne beauftragte Schalpläne und im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zählt Phase 5 nur 30 Prozent, bei ausschließlich beauftragten Schalplänen nur 20 Prozent.

Warum die HOAI-Tafel seit 2021 nur noch ein Orientierungswert ist

Bis Ende 2020 waren die Sätze der HOAI verbindliches Preisrecht. Wer weniger vereinbarte als den Mindestsatz, hatte eine unwirksame Abrede. Der Europäische Gerichtshof sah darin einen Verstoß gegen die Dienstleistungsrichtlinie. Der Verordnungsgeber reagierte mit der Ersten Verordnung zur Änderung der HOAI vom 2. Dezember 2020.

Seither gilt: Die Honorartafeln weisen Orientierungswerte aus, so steht es in § 2a Absatz 1 HOAI. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die beide Seiten in Textform treffen, § 7 Absatz 1 HOAI. Textform heißt lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, eine E-Mail genügt, ein Handschlag nicht. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt der Basishonorarsatz, also der jeweils untere Wert der Tafel.

Für Sie als Auftraggeber steckt in § 7 Absatz 2 HOAI eine Schutzregel, die kaum jemand kennt. Sind Sie Verbraucher, muss das Büro Sie vor Ihrer verbindlichen Vertragserklärung in Textform darauf hinweisen, dass auch ein höheres oder niedrigeres Honorar als die Tafelwerte vereinbart werden kann. Unterbleibt dieser Hinweis, gilt statt eines höheren Honorars der Basishonorarsatz. Ein fehlender Satz im Angebot kann Sie also mehrere tausend Euro sparen.

Welches Honorar gilt, wenn Sie nichts Schriftliches vereinbart haben?

Wurde der Vertrag nach dem 31. Dezember 2020 geschlossen?

Ja

Liegt eine Honorarvereinbarung in Textform vor, etwa in einer bestätigten Angebots-E-Mail?

Ja

Liegt das vereinbarte Honorar über dem Basishonorarsatz, und sind Sie Verbraucher?

Ja

Dann prüfen Sie, ob das Büro vor Ihrer Vertragserklärung in Textform auf die freie Vereinbarkeit hingewiesen hat. Fehlt der Hinweis, schulden Sie nach § 7 Absatz 2 HOAI nur den Basishonorarsatz.

Nein

Dann gilt die getroffene Vereinbarung. Die Tafelwerte sind seit 2021 Orientierung, ein Unterschreiten ist wirksam.

Nein

Dann gilt nach § 7 Absatz 1 Satz 2 HOAI der Basishonorarsatz, also der untere Wert der Tafel für Ihre Honorarzone und Ihre anrechenbaren Kosten.

Nein

Dann gilt altes Preisrecht. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juni 2022 entschieden, dass die Mindestsätze der bis Ende 2020 geltenden Fassung in solchen Altverträgen zwischen Privaten weiter anzuwenden sind, Aktenzeichen VII ZR 174/19.

Die Übergangsregel steht in § 57 Absatz 2 HOAI: Die geänderten Vorschriften gelten für Vertragsverhältnisse, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet wurden. Bei einem Altvertrag aus 2019 rechnet Ihr Büro also weiter nach altem Recht, und das ist seit dem Urteil vom 2. Juni 2022 auch rechtssicher.

Welche Zuschläge und Nebenkosten auf das Honorar kommen

Die Tafelwerte sind Nettohonorare für Grundleistungen. Vier Posten kommen regelmäßig dazu, und jeder hat eine eigene Rechtsgrundlage.

  • Umbau- oder Modernisierungszuschlag: Bei Eingriffen in vorhandene Bausubstanz ist er nach § 6 Absatz 2 HOAI in Textform zu vereinbaren. Ohne Vereinbarung gelten ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad 20 Prozent, vereinbaren lässt sich nach § 52 Absatz 4 HOAI bis zu 50 Prozent.
  • Besondere Leistungen: Nachweise zum konstruktiven Brandschutz, Nachweise der Erdbebensicherung oder statische Nachweise an Fassaden zählen nach Anlage 14 HOAI nicht zu den Grundleistungen und werden gesondert vergütet.
  • Nebenkosten nach § 14 HOAI: Vervielfältigungen, Datenübertragung und Fahrtkosten für Reisen über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Geschäftssitz hinaus. Sie sind einzeln nachzuweisen, wenn keine Pauschale in Textform vereinbart wurde.
  • Umsatzsteuer nach § 16 HOAI: 19 Prozent auf Honorar und weiterberechenbare Nebenkosten, sofern das Büro nicht die Kleinunternehmerregelung anwendet.

Rechnen Sie den Umbauzuschlag im Beispiel durch. Bei 15.153 Euro Basishonorar und 20 Prozent Zuschlag stehen 18.184 Euro netto in der Rechnung, mit Umsatzsteuer rund 21.639 Euro. Der Zuschlag ist kein Aufschlag aus Gewohnheit. Er bildet ab, dass ein Tragwerksplaner im Bestand erst herausfinden muss, was überhaupt da ist, bevor er rechnen kann.

So kommen Sie in sechs Schritten zu einem vergleichbaren Angebot

Angebote von Ingenieurbüros lassen sich nur vergleichen, wenn alle dieselbe Grundlage bekommen. Schicken Sie deshalb an jedes Büro dasselbe Paket, und verlangen Sie dieselbe Gliederung zurück.

Vom ersten Kontakt bis zum unterschriebenen Vertrag
  1. Unterlagen zusammenstellen

    Entwurfspläne des Architekten, Kostenberechnung nach DIN 276, Baugrundgutachten und vorhandene Bestandsstatik. Zuständig: Sie, vor der ersten Anfrage.

  2. Leistungsumfang festlegen

    Welche Leistungsphasen brauchen Sie, 1 bis 4 für den Bauantrag oder 1 bis 5 einschließlich Bewehrungsplänen? Diese Festlegung geht wortgleich an alle Büros.

  3. Drei Angebote einholen

    Verlangen Sie die anrechenbaren Kosten, die angesetzte Honorarzone mit Begründung, die Leistungsphasen mit Prozentsatz und die Nebenkosten getrennt ausgewiesen.

  4. Honorarzone prüfen

    Die Zone folgt dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad nach Anlage 14 Nummer 14.2 HOAI. Ein Mauerwerksbau mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung liegt in Zone II. Wird eine tragende Wand abgefangen, ist Zone III begründet.

  5. Honorarvereinbarung in Textform schließen

    Ohne Textform gilt der Basishonorarsatz. Als Verbraucher achten Sie auf den Hinweis nach § 7 Absatz 2 HOAI, der vor Ihrer Vertragserklärung vorliegen muss.

  6. Termine und Schnittstellen festhalten

    Wann liegt der prüfbare Nachweis vor, wann die Bewehrungspläne, wer stimmt mit dem Prüfingenieur ab? Diese drei Termine entscheiden, ob Ihr Rohbau später stillsteht.

Ein letzter Punkt zur Honorarzone. Sie ist der größte Hebel im Angebot, denn zwischen Zone II und Zone IV liegt bei denselben anrechenbaren Kosten fast der Faktor zwei. Lassen Sie sich die Einstufung deshalb begründen, und zwar mit den Bewertungsmerkmalen aus Anlage 14 HOAI, nicht mit einem Satz über die Erfahrung des Büroinhabers. Bestehen Zweifel, entscheidet nach § 52 Absatz 3 HOAI die Mehrzahl der zutreffenden Merkmale.

Häufige Fragen

Was kostet ein Statiker für ein Einfamilienhaus?

Für ein Einfamilienhaus mit 172.000 Euro anrechenbaren Kosten nennt die Honorartafel der HOAI in Honorarzone II 15.153 bis 19.266 Euro netto für alle sechs Leistungsphasen der Tragwerksplanung. Werden nur die Phasen 1 bis 4 für den Bauantrag beauftragt, sind es 58 Prozent davon, also rund 8.800 bis 11.200 Euro. Umbauzuschlag, Nebenkosten und Umsatzsteuer kommen hinzu.

Rechnet ein Statiker nach Stunden oder nach Baukosten ab?

Die HOAI sieht für die Tragwerksplanung eine Abrechnung nach anrechenbaren Kosten vor, nicht nach Stunden. Ein Stundensatz kommt vor allem bei kleinen Aufträgen vor, die unterhalb der Honorartafel liegen, denn diese beginnt erst bei 10.000 Euro anrechenbaren Kosten. Zulässig ist beides, weil sich das Honorar seit 2021 nach der Vereinbarung in Textform richtet.

Sind die HOAI-Sätze für Statiker noch verbindlich?

Für Verträge ab dem 1. Januar 2021 sind die Werte der Honorartafel nur noch Orientierungswerte, so bestimmt es § 2a HOAI. Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung in Textform. Bei Altverträgen bis Ende 2020 bleiben die damaligen Mindestsätze anwendbar, das hat der Bundesgerichtshof am 2. Juni 2022 entschieden, Aktenzeichen VII ZR 174/19.

Was sind anrechenbare Kosten in der Tragwerksplanung?

Anrechenbare Kosten sind die Rechengröße, aus der das Honorar der Tragwerksplanung entsteht. Bei Gebäuden sind das nach § 50 Absatz 1 HOAI 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der technischen Anlagen. Grundstück, Außenanlagen und Baunebenkosten bleiben außen vor. Grundlage ist die Kostenberechnung, bei deren Fehlen die Kostenschätzung.

Wie hoch ist der Umbauzuschlag beim Statikerhonorar?

Bei Umbauten und Modernisierungen ist der Zuschlag in Textform zu vereinbaren und darf nach § 52 Absatz 4 HOAI bis zu 50 Prozent betragen. Fehlt eine Vereinbarung, gelten ab durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad 20 Prozent als vereinbart, so § 6 Absatz 2 HOAI. Der Zuschlag deckt den Mehraufwand für das Erfassen der vorhandenen Bausubstanz.

Was kostet die Statik für einen einzelnen Wanddurchbruch?

Für einen einzelnen Wanddurchbruch nennt die HOAI keinen Orientierungswert, weil ihre Honorartafel erst bei 10.000 Euro anrechenbaren Kosten beginnt. Das Honorar wird deshalb frei in Textform vereinbart, üblich sind Pauschalen oder Stundensätze für Ortstermin, Berechnung und Nachweis. Holen Sie zwei Angebote ein und lassen Sie sich den Leistungsumfang schriftlich beschreiben.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Leistungsphasen der Tragwerksplanung: Die Tragwerksplanung gliedert sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in mehrere Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung über die Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur Ausführungsplanung und Bauüberwachung.
  • Tragwerksplaner-Honorar: Das Honorar für Tragwerksplanung richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die Honorarzonen und Bewertungsfaktoren je nach Schwierigkeit des Bauwerks vorsieht. Seit einer Gerichtsentscheidung sind die früheren Mindest- und Höchstsätze nicht mehr zwingend, die HOAI dient aber weiterhin als Orientierung.
  • Statiker-Kosten für einen Wanddurchbruch: Die Kosten für die statische Begleitung eines Wanddurchbruchs umfassen üblicherweise Begehung, Berechnung, Erstellung der Bauvorlage und gegebenenfalls Bauüberwachung. Die genaue Höhe hängt von Komplexität, Gebäudeart und beauftragten Leistungsphasen ab, ein bundesweit einheitlicher Pauschalpreis existiert nicht.
  • Kostenangebot für Ingenieurleistungen: Anders als bei Handwerkerleistungen ist bei Ingenieurleistungen kein Kostenvoranschlag nach § 649 BGB üblich, sondern ein Honorarangebot nach Leistungsphasen oder Pauschale, das den Umfang der Beauftragung konkret benennen sollte.
  • Abnahme einer Tragwerksplanungsleistung: Die Abnahme einer Ingenieurleistung bestätigt, dass die vereinbarten Planungsunterlagen vollständig und vertragsgerecht geliefert wurden. Sie ist von der bauaufsichtlichen Prüfung der Unterlagen durch einen Prüfingenieur zu unterscheiden, die unabhängig davon erfolgt.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 52 HOAI, Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen, mit Honorartafel, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 51 HOAI, Leistungsbild Tragwerksplanung mit den Prozentsätzen der Leistungsphasen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 50 HOAI, Besondere Grundlagen des Honorars, anrechenbare Kosten bei Gebäuden, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. § 7 HOAI, Honorarvereinbarung, und § 2a HOAI, Honorartafeln und Basishonorarsatz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 6 HOAI, Grundlagen des Honorars, mit dem Umbauzuschlag von 20 Prozent ohne Vereinbarung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. Anlage 14 HOAI, Leistungsbild und Objektliste Tragwerksplanung mit den Bewertungsmerkmalen der Honorarzonen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  7. § 14 HOAI, Nebenkosten, und § 15 HOAI, Fälligkeit des Honorars, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  8. Verhandlungstermin am 2. Juni 2022, VII ZR 174/19, zur Unionsrechtswidrigkeit der HOAI-Mindestsätze, Bundesgerichtshof,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.