Statikerverzeichnis

Werkzeug

Wanddurchbruch-Prüfer

Aus drei Angaben, Wandart, Gebäudeart und Gebäudeklasse, folgen drei Antworten: ob das Vorhaben ohne Bauantrag auskommt, ob trotzdem ein Standsicherheitsnachweis aufzustellen ist und ob dieser Nachweis geprüft werden muss. Die drei Fragen hängen nicht aneinander, und genau daran scheitern die meisten Einschätzungen: ein Durchbruch in einer tragenden Wand im Wohnhaus ist verfahrensfrei und braucht trotzdem einen Nachweis.

Wanddurchbruch-Prüfer

Beispielfall: tragende Wand im freistehenden Einfamilienhaus

Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden ist verfahrensfrei. Trotzdem gilt: An einer tragenden oder aussteifenden Wand ist die Standsicherheit nachzuweisen. Ob das Vorhaben ein Verfahren durchläuft, ändert daran nichts. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen. Aufzustellen ist er trotzdem.

Drei Angaben, drei Antworten

Nimmt Lasten auf oder steift das Gebäude gegen waagerechte Kräfte aus. Im Zweifel ist die Wand tragend, bis das Gegenteil nachgewiesen ist.

Freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 Quadratmetern, dazu land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.

  1. Verfahrensfrei: kein Bauantrag nötig.

    Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden ist verfahrensfrei.

  2. Standsicherheitsnachweis: erforderlich.

    An einer tragenden oder aussteifenden Wand ist die Standsicherheit nachzuweisen. Ob das Vorhaben ein Verfahren durchläuft, ändert daran nichts.

  3. Prüfung des Nachweises: entfällt.

    Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen. Aufzustellen ist er trotzdem.

Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Dieses Werkzeug rechnet mit der Bayerischen Bauordnung, weil sie frei im Volltext abrufbar ist. Die anderen fünfzehn Länder regeln dieselben Fragen in derselben Systematik, aber nicht wortgleich. Vor dem ersten Hammerschlag gilt die Bauordnung des eigenen Landes.

Der Satz, an dem die Missverständnisse hängen

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.

Das ist der Satz, an dem die meisten Missverständnisse hängen. Kein Genehmigungsverfahren heißt nicht kein Nachweis. Die Standsicherheit muss stimmen, auch wenn niemand danach fragt.

Art. 55 Absatz 2 Bayerische Bauordnung, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-55

Was verfahrensfrei ist

  • Nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen sind verfahrensfrei.
  • Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden ist verfahrensfrei.
  • Für die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile außerhalb von Wohngebäuden greift diese Verfahrensfreiheit nicht. Dort läuft das reguläre Verfahren nach der Bauordnung.

Art. 57 Absatz 1 Nummer 11 Bayerische Bauordnung, verfahrensfreie Bauvorhaben, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-57

Art. 62 Bayerische Bauordnung, bautechnische Nachweise, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-62

Gebäudeklassen und Prüfpflicht

Gebäudeklassen, Definition und Prüfpflicht
KlasseDefinitionPrüfung des Nachweises
Gebäudeklasse 1Freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 Quadratmetern, dazu land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen. Aufzustellen ist er trotzdem.
Gebäudeklasse 2Wie Gebäudeklasse 1, aber nicht freistehend.Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen. Aufzustellen ist er trotzdem.
Gebäudeklasse 3Sonstige Gebäude bis 7 Meter Höhe.In den Gebäudeklassen 1 bis 3 verlangt das Gesetz die Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen nur in bestimmten Fällen, etwa bei Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen.
Gebäudeklasse 4Gebäude bis 13 Meter Höhe mit Nutzungseinheiten von höchstens 400 Quadratmetern.In den Gebäudeklassen 4 und 5 ist der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen oder bauaufsichtlich zu prüfen.
Gebäudeklasse 5Sonstige Gebäude, auch unterirdische.In den Gebäudeklassen 4 und 5 ist der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen oder bauaufsichtlich zu prüfen.

Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

Bei oberirdischen eingeschossigen Gebäuden bis 1.600 Quadratmeter Grundfläche und höchstens 12 Meter Stützweite entfällt die Prüfung ebenfalls.

Art. 2 Absatz 3 Bayerische Bauordnung, Gebäudeklassen, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-2

Art. 62a Bayerische Bauordnung, Standsicherheitsnachweis, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-62a

Zwei Grenzen dieses Werkzeugs

Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Dieses Werkzeug rechnet mit der Bayerischen Bauordnung, weil sie frei im Volltext abrufbar ist. Die anderen fünfzehn Länder regeln dieselben Fragen in derselben Systematik, aber nicht wortgleich. Vor dem ersten Hammerschlag gilt die Bauordnung des eigenen Landes.

Welche Auflagerlänge ein Sturz über dem Durchbruch braucht und wie breit die Öffnung höchstens sein darf, steht nicht in diesem Werkzeug. Diese Werte stehen im Eurocode und hängen von Wandbaustoff, Lasten und Geometrie ab. Sie lassen sich nicht aus drei Auswahlfeldern ableiten, und eine Zahl an dieser Stelle wäre gefährlich, nicht hilfreich.

Musterbauordnung, Fassung November 2002, https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42323530.pdf

Stand der Datentabelle: 2026-09-12

Was dieses Werkzeug macht

  • Verfahrensfrei heißt nicht anforderungsfrei. Die Bauordnung sagt das wörtlich: die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen. Kein Bauantrag bedeutet also nicht kein Statiker.
  • Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden ist verfahrensfrei. Außerhalb von Wohngebäuden ist sie es nicht.
  • Erst bei der Prüfung des Nachweises kommt die Gebäudeklasse ins Spiel: bei Wohngebäuden der Klassen 1 und 2 entfällt sie, in den Klassen 4 und 5 muss ein Prüfsachverständiger bescheinigen.
  • Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Dieses Werkzeug rechnet mit der Bayerischen Bauordnung, weil sie frei im Volltext abrufbar ist. Die übrigen Länder regeln dieselben Fragen in derselben Systematik, aber nicht wortgleich.
  • Auflagerlänge und zulässige Öffnungsbreite stehen hier nicht. Sie hängen von Baustoff, Lasten und Geometrie ab, und eine Zahl an dieser Stelle wäre gefährlich statt hilfreich.