Statikerverzeichnis

Ratgeber

Wann Sie für einen Wanddurchbruch einen Statiker brauchen

Sobald eine tragende oder aussteifende Wand geöffnet wird, brauchen Sie einen Tragwerksplaner, auch wenn keine Baugenehmigung nötig ist. Die Musterbauordnung stellt solche Änderungen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 verfahrensfrei, § 59 Absatz 2 hält die Standsicherheitspflicht aber ausdrücklich aufrecht. In Nordrhein-Westfalen ist die Standsicherheit sogar zu bescheinigen.

Woran Sie eine tragende Wand erkennen, bevor der Statiker kommt

Eine tragende Wand leitet Lasten aus Decken, Dach und darüberliegenden Geschossen bis in die Gründung. Eine aussteifende Wand hält das Gebäude gegen waagerechte Kräfte wie Wind. Beide dürfen Sie nicht ohne Nachweis öffnen. Eine nicht tragende Trennwand trägt nur sich selbst, sie lässt sich ohne statischen Eingriff entfernen.

Sicherheit gibt nur eine von zwei Quellen: die Bestandsstatik mit den Positionsplänen des Hauses oder die Beurteilung durch einen Tragwerksplaner vor Ort. Alles andere sind Anhaltspunkte, die im Einzelfall trügen. Eine Stahlbetonwand von zehn Zentimetern kann tragen, eine 24 Zentimeter dicke Vormauerschale nicht.

  • Lage im Grundriss: Wände, die in jedem Geschoss an derselben Stelle stehen und bis in den Keller durchlaufen, tragen meist. Eine Wand, die im Keller ins Leere läuft, ist verdächtig auf nicht tragend.
  • Dicke und Baustoff: Massive Innenwände aus Ziegel, Kalksandstein oder Beton ab etwa 17,5 Zentimetern sind häufig tragend, Leichtbauwände aus Gipskarton oder Porenbeton mit 10 Zentimetern selten. Die Dicke allein beweist nichts.
  • Deckenauflager: Liegen Deckenbalken oder Betondecken sichtbar auf der Wand auf, trägt sie. Im Dachgeschoss verrät die Richtung der Balken, welche Wände die Last aufnehmen.
  • Klang: Eine Massivwand klingt beim Klopfen dumpf, eine Ständerwand hohl. Eine gemauerte Wand mit Hohlblocksteinen klingt ebenfalls hohl, deshalb ersetzt die Klopfprobe keine Prüfung.
  • Bauunterlagen: Im Bauantrag Ihres Hauses stecken Positionspläne, die jede tragende Wand als Position führen. Bei der Bauaufsichtsbehörde Ihrer Gemeinde können Sie Einsicht in die Bauakte beantragen.

Ob Sie für den Durchbruch eine Baugenehmigung brauchen

Die verbreitete Annahme, jeder Durchbruch in einer tragenden Wand sei genehmigungspflichtig, trifft für das Einfamilienhaus meist nicht zu. Die Musterbauordnung stellt in § 61 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 verfahrensfrei. Gebäudeklasse 1 und 2 umfasst nach § 2 Absatz 3 der Musterbauordnung Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 Quadratmetern.

Maßgeblich ist aber nie die Musterbauordnung selbst. Sie ist ein Muster der Bauministerkonferenz, verbindlich wird erst die Bauordnung Ihres Bundeslandes. Und die Länder weichen an genau dieser Stelle voneinander ab.

Änderung tragender oder aussteifender Bauteile im Wohngebäude: Verfahrensfreiheit nach Musterbauordnung und zwei Landesbauordnungen im Vergleich.
RegelwerkFundstelleVerfahrensfrei beiZusätzliche Bedingung
Musterbauordnung, Fassung November 2002, zuletzt geändert 26./27. September 2024§ 61 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe bWohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2Keine, die Standsicherheitspflicht aus § 12 bleibt unberührt
Bayerische BauordnungArtikel 57 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe bWohngebäuden, ohne Beschränkung auf GebäudeklassenKeine im Wortlaut der Vorschrift
Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018§ 62 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe bWohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2Bescheinigung einer berechtigten Person nach § 54 Absatz 4, dass die Standsicherheit nicht gefährdet ist
Verfahrensfreie Änderung tragender Bauteile nach der Musterbauordnung
nur in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2
§ 61 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b Musterbauordnung, Stand 27. September 2024
Obergrenze der Gebäudeklasse 2
7 Meter Höhe, höchstens 2 Nutzungseinheiten mit zusammen 400 Quadratmetern
§ 2 Absatz 3 Musterbauordnung, Stand 27. September 2024
Eigentumsrechtliche Einordnung einer tragenden Wand in der Eigentumswohnung
zwingend Gemeinschaftseigentum, nicht sondereigentumsfähig
§ 5 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz, Stand 10. Oktober 2024

Drei Fälle fallen aus der Verfahrensfreiheit heraus, und sie kommen beim Umbau oft vor. Erstens: Es geht nicht um eine Änderung, sondern um die Beseitigung einer tragenden Wand. Zweitens: Die statische Funktion wandert auf ein anderes Bauteil, etwa auf einen neuen Stahlträger. Drittens: Das Gebäude ist kein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, sondern ein Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohnungen. Dann läuft ein Genehmigungsverfahren, und die bautechnischen Nachweise gehören zu den Bauvorlagen.

Brauchen Sie für Ihren Wanddurchbruch einen Tragwerksplaner?

Ist die Wand tragend oder aussteifend, belegt durch Bestandsstatik oder Ortstermin?

Ja

Liegt Ihre Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Ja

Ja, und Sie brauchen zusätzlich einen Beschluss. Die tragende Wand ist nach § 5 Absatz 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, der Durchbruch ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Absatz 1 WEG. Ohne Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung droht die Rückbaupflicht, unabhängig davon, wie gut die Statik ist.

Nein

Ist Ihr Haus ein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 oder 2, also bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten und 400 Quadratmetern?

Ja

Ja, Sie brauchen einen Tragwerksplaner, in vielen Ländern aber keinen Bauantrag. Prüfen Sie den Wortlaut Ihrer Landesbauordnung: In Nordrhein-Westfalen ist eine Standsicherheitsbescheinigung Bedingung der Verfahrensfreiheit, in Bayern entfällt die Beschränkung auf Gebäudeklassen.

Nein

Ja, und zusätzlich läuft ein Baugenehmigungsverfahren. Ab Gebäudeklasse 3 greift die Verfahrensfreiheit der Musterbauordnung für tragende Bauteile nicht mehr. Der Standsicherheitsnachweis gehört dann zu den Bauvorlagen und wird je nach Gebäudeklasse geprüft.

Nein

Nein, für eine nicht tragende und nicht aussteifende Trennwand brauchen Sie keinen Nachweis. Lassen Sie sich diese Einstufung vor dem Abbruch schriftlich bestätigen, wenn Sie sie nicht selbst aus den Positionsplänen belegen können. Die Verantwortung für den Irrtum trägt sonst der Bauherr.

Warum verfahrensfrei nicht ohne Statik bedeutet

Verfahrensfrei heißt: Die Behörde prüft vorher nichts. Es heißt nicht, dass die Regeln nicht gelten. § 59 Absatz 2 der Musterbauordnung sagt das ausdrücklich. Die Genehmigungsfreiheit und die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbinden nicht von der Verpflichtung, die Anforderungen einzuhalten, die öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen stellen. Die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsicht bleiben ebenfalls bestehen.

Die Anforderung, um die es hier geht, steht in § 12 Absatz 1 der Musterbauordnung: Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein, und die Standsicherheit der Nachbargebäude darf nicht gefährdet werden. Dieser Satz gilt für den verfahrensfreien Durchbruch genauso wie für den Neubau.

Wer die Verantwortung trägt, regeln die Grundpflichten in § 52 der Musterbauordnung: der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten. Sie als Eigentümer stehen also dafür ein, dass nach dem Durchbruch nichts absackt. Ein Tragwerksplaner nimmt Ihnen diese Verantwortung nicht ab, aber er liefert die Berechnung, auf die Sie sich stützen, und er haftet für deren Richtigkeit.

Was in der Eigentumswohnung zusätzlich gilt

In einer Eigentumswohnung kommt zum Bauordnungsrecht das Wohnungseigentumsrecht dazu, und es ist der häufigere Stolperstein. Nach § 5 Absatz 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, nicht Gegenstand des Sondereigentums. Das gilt auch dann, wenn die Wand mitten in Ihrer Wohnung steht. Eine tragende Wand gehört damit immer allen Eigentümern gemeinsam.

Der Durchbruch ist deshalb eine bauliche Veränderung im Sinne von § 20 Absatz 1 WEG. Solche Maßnahmen können beschlossen oder einem einzelnen Eigentümer durch Beschluss gestattet werden. Seit der Reform von 2020 genügt dafür die einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung, ein einstimmiger Beschluss ist nicht mehr nötig. Die Kosten trägt in der Regel derjenige, der die Veränderung verlangt.

  1. Statische Vorprüfung beauftragen, bevor Sie den Antrag stellen. Ohne Aussage zur Machbarkeit wird die Versammlung vertagen.
  2. Antrag an die Verwaltung stellen, mit Zeichnung, Angabe des Trägers und der Bauzeit, damit die Maßnahme auf die Tagesordnung kommt.
  3. Beschluss der Eigentümerversammlung einholen, der die bauliche Veränderung nach § 20 Absatz 1 WEG gestattet. Lassen Sie den Wortlaut ins Protokoll aufnehmen.
  4. Beschluss und statische Berechnung zusammen ablegen, denn beim Verkauf der Wohnung fragt jeder sorgfältige Käufer nach beidem.
  5. Nach der Ausführung die Bauzeit und den Zustand dokumentieren, mit Fotos des freigelegten Auflagers und des eingebauten Trägers.

Ein Beschluss ersetzt keine Statik, und eine Statik ersetzt keinen Beschluss. Wer nur eines von beiden hat, riskiert entweder die Rückbaupflicht gegenüber der Gemeinschaft oder einen Bauschaden, für den er allein einsteht.

Was der Tragwerksplaner liefert und was er dafür braucht

Für einen Durchbruch erbringt ein Ingenieurbüro keine vollständige Tragwerksplanung mit sechs Leistungsphasen, sondern einen eng umrissenen Nachweis. Er besteht aus drei Teilen: der Aufnahme des Bestands, der Berechnung des neuen Systems und der zeichnerischen Vorgabe für die Ausführung.

Vom Ortstermin bis zum eingebauten Sturz
  1. Ortstermin mit Bestandsaufnahme

    Der Tragwerksplaner misst Wanddicke, Spannrichtung der Decke und Auflagerlängen und sichtet vorhandene Pläne. Zuständig: das Büro, Ihre Aufgabe ist es, die Bauakte bereitzulegen.

  2. Lastermittlung für das geöffnete System

    Welche Lasten laufen heute über die Wand, und wohin wandern sie nach dem Durchbruch? Daraus ergibt sich die Größe des Sturzes und die Länge, mit der er aufliegen muss.

  3. Bemessung von Sturz und Auflager

    Der Sturz wird als Stahlträger, Stahlbetonbalken oder Fertigteil bemessen. Das Auflager braucht oft eine Lastverteilung, weil die vorhandene Wand die punktuelle Last sonst nicht aufnimmt.

  4. Nachweis und Ausführungsskizze

    Sie erhalten die Berechnung und eine Skizze mit Trägerprofil, Auflagerlänge und Abfangung. In Nordrhein-Westfalen kommt die Bescheinigung nach § 62 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b der Bauordnung dazu.

  5. Abfangung vor dem Abbruch

    Vor dem ersten Schlag steht die Hilfskonstruktion, die die Decke trägt. Wer ohne Abfangung öffnet, riskiert den Riss, den später keine Berechnung mehr heilt. Zuständig: der ausführende Betrieb nach Vorgabe des Nachweises.

  6. Kontrolle des Einbaus

    Fotografieren Sie Auflager und Träger vor dem Verputzen. Ohne dieses Foto lässt sich später nicht belegen, dass die Vorgabe eingehalten wurde.

Bringen Sie zum Ortstermin mit, was Sie haben: Grundrisse, Schnitte, die alte statische Berechnung, Fotos aus früheren Umbauten. Je weniger der Planer selbst aufnehmen muss, desto kürzer ist sein Aufwand. Bei fehlenden Unterlagen kann eine kleine Bauteilöffnung nötig werden, um Deckenaufbau und Auflager zu sehen.

Was der Nachweis kostet, hängt nicht an den Baukosten des Durchbruchs allein. Die Honorartafel der HOAI beginnt erst bei 10.000 Euro anrechenbaren Kosten, ein einzelner Durchbruch bleibt darunter. Das Honorar wird deshalb nach § 7 Absatz 1 HOAI frei in Textform vereinbart, üblich sind Pauschalen. Lassen Sie sich vorher schriftlich geben, welche Leistungen enthalten sind und was eine zusätzliche Bauteilöffnung kostet.

Häufige Fragen

Braucht ein Wanddurchbruch in einer tragenden Wand eine Baugenehmigung?

Nach der Musterbauordnung ist die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 verfahrensfrei, § 61 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b. Verbindlich ist die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, und die Länder weichen ab: Nordrhein-Westfalen verlangt zusätzlich eine Standsicherheitsbescheinigung, Bayern verzichtet auf die Beschränkung nach Gebäudeklassen. Ab Gebäudeklasse 3 läuft ein Genehmigungsverfahren.

Wie erkenne ich, ob eine Wand tragend ist?

Sicher zeigen es nur die Positionspläne aus der Bauakte oder die Beurteilung durch einen Tragwerksplaner vor Ort. Anhaltspunkte sind eine Wand, die in allen Geschossen an derselben Stelle steht und bis in den Keller durchläuft, massives Material ab etwa 17,5 Zentimetern Dicke und sichtbar aufliegende Deckenbalken. Eine Stahlbetonwand von zehn Zentimetern kann ebenfalls tragen.

Darf ich in meiner Eigentumswohnung eine tragende Wand öffnen?

Nur mit Beschluss der Eigentümerversammlung. Eine tragende Wand ist nach § 5 Absatz 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie innerhalb Ihrer Wohnung steht. Der Durchbruch ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Absatz 1 WEG und muss beschlossen oder gestattet werden. Seit der Reform von 2020 genügt dafür die einfache Mehrheit.

Was passiert, wenn ich ohne Statiker eine tragende Wand entferne?

Die Pflicht zur Standsicherheit gilt unabhängig vom Verfahren: § 12 Absatz 1 der Musterbauordnung verlangt, dass jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen standsicher ist. Verantwortlich sind nach § 52 der Bauherr und die anderen am Bau Beteiligten. Bei Rissen oder Setzungen haften Sie, Versicherer kürzen die Leistung, und beim Hausverkauf ist der Eingriff offenzulegen.

Was kostet die Statik für einen Wanddurchbruch?

Für einen einzelnen Durchbruch gibt die HOAI keinen Orientierungswert vor, weil ihre Honorartafel erst bei 10.000 Euro anrechenbaren Kosten beginnt. Das Honorar wird nach § 7 Absatz 1 HOAI frei in Textform vereinbart, meist als Pauschale für Ortstermin, Berechnung und Nachweis. Zusätzlicher Aufwand entsteht, wenn Bestandsunterlagen fehlen und eine Bauteilöffnung nötig wird.

Wer muss die Standsicherheit beim verfahrensfreien Durchbruch bescheinigen?

In Nordrhein-Westfalen ist die Verfahrensfreiheit an eine Bescheinigung gebunden: Eine nach § 54 Absatz 4 der Bauordnung berechtigte Person muss bestätigen, dass die Standsicherheit des Wohngebäudes im Ganzen und in seinen einzelnen Teilen nicht gefährdet ist. In Ländern ohne diese Bedingung verlangt niemand ein Papier, die Berechnung sollten Sie trotzdem anfertigen lassen und aufbewahren.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Tragende Wand erkennen: Anhaltspunkte für eine tragende Wand sind eine Wandstärke ab etwa 17,5 Zentimetern, massives Material wie Ziegel, Kalksandstein oder Beton, eine Lage über den Achsen anderer tragender Bauteile und die Spannrichtung der Decke darüber. Eine sichere Aussage liefert nur der Bauplan oder ein Fachmann vor Ort.
  • Wanddurchbruch: Genehmigung: Jede Veränderung an einer tragenden Wand, ob kompletter Abbruch, Tür- oder Fensterdurchbruch, erfordert in nahezu allen Bundesländern eine Baugenehmigung oder zumindest ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Grundlage dafür ist eine statische Berechnung durch einen qualifizierten Tragwerksplaner.
  • Statiker-Kosten für einen Wanddurchbruch: Die Kosten für die statische Begleitung eines Wanddurchbruchs umfassen üblicherweise Begehung, Berechnung, Erstellung der Bauvorlage und gegebenenfalls Bauüberwachung. Die genaue Höhe hängt von Komplexität, Gebäudeart und beauftragten Leistungsphasen ab, ein bundesweit einheitlicher Pauschalpreis existiert nicht.
  • Bestandsstatik im Altbau: Für Altbauten ohne vorliegende ursprüngliche Statikunterlagen muss die Tragfähigkeit einzelner Bauteile oft rechnerisch neu ermittelt oder durch Bauteiluntersuchungen abgeschätzt werden, bevor eine geplante Umbaumaßnahme genehmigt werden kann.
  • Bauteilöffnung vor der statischen Bewertung: Bei unklarer Bausubstanz, etwa in einem Altbau ohne vorliegende Pläne, kann eine kleine Bauteilöffnung nötig sein, um Material, Abmessungen und Zustand eines tragenden Bauteils direkt zu prüfen, bevor eine verlässliche Berechnung möglich ist.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Musterbauordnung, Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 26./27. September 2024, § 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, § 59 Grundsatz, § 12 Standsicherheit, § 52 Grundpflichten, § 2 Gebäudeklassen, Bauministerkonferenz, bereitgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik,
  2. Artikel 57 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b BayBO, verfahrensfreie Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden, Bayerische Staatskanzlei, Bayerisches Rechtsportal,
  3. Tragende Bauteile, zum Beispiel Wände, ändern in Nordrhein-Westfalen: Bedingungen der Verfahrensfreiheit nach § 62 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b und Bescheinigung nach § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018, Land Nordrhein-Westfalen, Bauportal,
  4. § 5 WEG, Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums, Absatz 2 zu Gebäudeteilen, die für Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  5. § 20 WEG, Bauliche Veränderungen, Fassung vom 12. Januar 2021, zuletzt geändert am 10. Oktober 2024, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  6. § 7 HOAI, Honorarvereinbarung in Textform, und § 52 Absatz 1 HOAI mit dem Beginn der Honorartafel bei 10.000 Euro anrechenbaren Kosten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 20. September 2026.