Statikerverzeichnis

Wanddurchbruch-Prüfer

Gebäudeklassen und Prüfpflicht

Gebäudeklasse 1 sind freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen 400 Quadratmetern, Klasse 4 reicht bis 13 Meter, Klasse 5 kennt keine Grenze. An der Klasse hängt nicht, ob ein Standsicherheitsnachweis nötig ist, sondern ob er geprüft werden muss: bei Wohngebäuden der Klassen 1 und 2 entfällt die Prüfung, in den Klassen 4 und 5 bescheinigt ein Prüfsachverständiger.

Gebäudeklassen und Prüfpflicht

Die fünf Gebäudeklassen

Gebäudeklassen 1 bis 5 mit ihrer Definition
Gebäudeklasse 1Freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 Quadratmetern, dazu land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.
Gebäudeklasse 2Wie Gebäudeklasse 1, aber nicht freistehend.
Gebäudeklasse 3Sonstige Gebäude bis 7 Meter Höhe.
Gebäudeklasse 4Gebäude bis 13 Meter Höhe mit Nutzungseinheiten von höchstens 400 Quadratmetern.
Gebäudeklasse 5Sonstige Gebäude, auch unterirdische.

Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

Art. 2 Absatz 3 Bayerische Bauordnung, Gebäudeklassen, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-2

Wann der Nachweis geprüft werden muss

Prüfpflicht je Gebäudeklasse
Gebäudeklasse 1Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen. Aufzustellen ist er trotzdem.
Gebäudeklasse 2Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen. Aufzustellen ist er trotzdem.
Gebäudeklasse 3In den Gebäudeklassen 1 bis 3 verlangt das Gesetz die Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen nur in bestimmten Fällen, etwa bei Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen.
Gebäudeklasse 4In den Gebäudeklassen 4 und 5 ist der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen oder bauaufsichtlich zu prüfen.
Gebäudeklasse 5In den Gebäudeklassen 4 und 5 ist der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen oder bauaufsichtlich zu prüfen.

Bei oberirdischen eingeschossigen Gebäuden bis 1.600 Quadratmeter Grundfläche und höchstens 12 Meter Stützweite entfällt die Prüfung ebenfalls.

Art. 62a Bayerische Bauordnung, Standsicherheitsnachweis, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-62a

Wer den Nachweis aufstellen darf

  • Wer einen berufsqualifizierenden Abschluss in Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung hat.
  • Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister mit drei Jahren Berufserfahrung und der vorgeschriebenen Zusatzqualifikation.
  • Wer nach Art. 61 Absatz 4 Nummer 6 bauvorlageberechtigt ist.

Art. 62a Bayerische Bauordnung, Standsicherheitsnachweis, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-62a

Stand der Datentabelle: 2026-09-12

Was dieses Werkzeug macht

  • Verfahrensfrei heißt nicht anforderungsfrei. Die Bauordnung sagt das wörtlich: die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen. Kein Bauantrag bedeutet also nicht kein Statiker.
  • Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden ist verfahrensfrei. Außerhalb von Wohngebäuden ist sie es nicht.
  • Erst bei der Prüfung des Nachweises kommt die Gebäudeklasse ins Spiel: bei Wohngebäuden der Klassen 1 und 2 entfällt sie, in den Klassen 4 und 5 muss ein Prüfsachverständiger bescheinigen.
  • Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Dieses Werkzeug rechnet mit der Bayerischen Bauordnung, weil sie frei im Volltext abrufbar ist. Die übrigen Länder regeln dieselben Fragen in derselben Systematik, aber nicht wortgleich.
  • Auflagerlänge und zulässige Öffnungsbreite stehen hier nicht. Sie hängen von Baustoff, Lasten und Geometrie ab, und eine Zahl an dieser Stelle wäre gefährlich statt hilfreich.

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