Wanddurchbruch-Prüfer
Gebäudeklassen und Prüfpflicht
Gebäudeklasse 1 sind freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen 400 Quadratmetern, Klasse 4 reicht bis 13 Meter, Klasse 5 kennt keine Grenze. An der Klasse hängt nicht, ob ein Standsicherheitsnachweis nötig ist, sondern ob er geprüft werden muss: bei Wohngebäuden der Klassen 1 und 2 entfällt die Prüfung, in den Klassen 4 und 5 bescheinigt ein Prüfsachverständiger.
Gebäudeklassen und Prüfpflicht
Die fünf Gebäudeklassen
| Gebäudeklasse 1 | Freistehende Gebäude bis 7 Meter Höhe mit höchstens zwei Nutzungseinheiten von zusammen höchstens 400 Quadratmetern, dazu land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude. |
|---|---|
| Gebäudeklasse 2 | Wie Gebäudeklasse 1, aber nicht freistehend. |
| Gebäudeklasse 3 | Sonstige Gebäude bis 7 Meter Höhe. |
| Gebäudeklasse 4 | Gebäude bis 13 Meter Höhe mit Nutzungseinheiten von höchstens 400 Quadratmetern. |
| Gebäudeklasse 5 | Sonstige Gebäude, auch unterirdische. |
Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
Art. 2 Absatz 3 Bayerische Bauordnung, Gebäudeklassen, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-2
Wann der Nachweis geprüft werden muss
| Gebäudeklasse 1 | Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen. Aufzustellen ist er trotzdem. |
|---|---|
| Gebäudeklasse 2 | Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist der Standsicherheitsnachweis nicht bauaufsichtlich zu prüfen. Aufzustellen ist er trotzdem. |
| Gebäudeklasse 3 | In den Gebäudeklassen 1 bis 3 verlangt das Gesetz die Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen nur in bestimmten Fällen, etwa bei Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen. |
| Gebäudeklasse 4 | In den Gebäudeklassen 4 und 5 ist der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen oder bauaufsichtlich zu prüfen. |
| Gebäudeklasse 5 | In den Gebäudeklassen 4 und 5 ist der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen oder bauaufsichtlich zu prüfen. |
Bei oberirdischen eingeschossigen Gebäuden bis 1.600 Quadratmeter Grundfläche und höchstens 12 Meter Stützweite entfällt die Prüfung ebenfalls.
Art. 62a Bayerische Bauordnung, Standsicherheitsnachweis, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-62a
Wer den Nachweis aufstellen darf
- Wer einen berufsqualifizierenden Abschluss in Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Tragwerksplanung hat.
- Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik und Handwerksmeister mit drei Jahren Berufserfahrung und der vorgeschriebenen Zusatzqualifikation.
- Wer nach Art. 61 Absatz 4 Nummer 6 bauvorlageberechtigt ist.
Art. 62a Bayerische Bauordnung, Standsicherheitsnachweis, https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-62a
Stand der Datentabelle: 2026-09-12
Was dieses Werkzeug macht
- Verfahrensfrei heißt nicht anforderungsfrei. Die Bauordnung sagt das wörtlich: die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der Anforderungen. Kein Bauantrag bedeutet also nicht kein Statiker.
- Die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden ist verfahrensfrei. Außerhalb von Wohngebäuden ist sie es nicht.
- Erst bei der Prüfung des Nachweises kommt die Gebäudeklasse ins Spiel: bei Wohngebäuden der Klassen 1 und 2 entfällt sie, in den Klassen 4 und 5 muss ein Prüfsachverständiger bescheinigen.
- Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Dieses Werkzeug rechnet mit der Bayerischen Bauordnung, weil sie frei im Volltext abrufbar ist. Die übrigen Länder regeln dieselben Fragen in derselben Systematik, aber nicht wortgleich.
- Auflagerlänge und zulässige Öffnungsbreite stehen hier nicht. Sie hängen von Baustoff, Lasten und Geometrie ab, und eine Zahl an dieser Stelle wäre gefährlich statt hilfreich.